Statuten

Einleitung
Unter dem Namen «Federazione delle Colonie Libere Italiane in Svizzera» (Vereinigung der freien italienischen Kolonien in der Schweiz) besteht seit 1943 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der sich auf die in den ersten drei Artikeln dieser Statuten beschriebenen Prinzipien stützt.

Art. 1
Die Colonie Libere Italiane (CLI) und die ihr angeschlossenen und in der Schweiz wirkenden Vereine, die als oberste Prinzipien die allgemein massgebenden Werte von Freiheitsidealen, Friede und sozialer Gerechtigkeit anerkennen, die den Risorgimento und den antifaschistischen Widerstand in Italien charakterisiert haben, und demzufolge dem Inhalt und dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung der italienischen Republik ihre Treue erklären sowie auch die Gesetze des Gastgeberlandes anerkennen, bilden die "Federazione delle Colonie Libere Italiane in Svizzera".

Art. 2
Die FCLIS ist absolut unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Die Verbreitung von Ideologien und Doktrinen jeglicher Art durch die CLI und den angeschlossenen Vereinen sind nicht erlaubt.

Art. 3
Die Ziele der FCLIS sind:
a) die allgemeinen Interessen der eingewanderten ArbeitnehmerInnen in der Schweiz wahren,
b) soziale, kulturelle und der Unterhaltung dienende Aktivitäten der CLI und der angeschlossenen Vereine koordinieren,
c) Initiativen zu Gunsten einer wirkungsvollen und aufrichtigen Zusammenarbeit zwischen den CLI, den angeschlossenen Vereinen und den italienischen und schweizerischen Behörden und der schweizerischen Bevölkerung fördern und unterstützen.

Art. 4
Die FCLIS verpflichtet sich, Kooperationen mit Gewerkschaften, Vereinen, regionalen, nationalen und internationalen Institutionen zu fördern, um die Lebensbedingungen der im Ausland wohnhaften ItalienerInnen und der ArbeiternehmerInnen aller Nationalitäten zu verbessern. Dies tut sie, indem sie die gegenseitige und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den CLI bzw. der angeschlossenen Vereine und den politischen Parteien, den Gewerkschaften, den italienischen und schweizerischen Behörden, der schweizerischen Bevölkerung, den regionalen, nationalen und internationalen Institutionen unterstützt.

Art. 5
In Vereinbarung mit ihren finanziellen Mitteln, erreicht die FCLIS die in den Artikeln 3 und 4 beschrieben Ziele wie folgt:
a) Sie unterhält ein Zentralsekretariat und kann, in Absprache mit den Regional-Komitees und den angeschlossenen Vereinen, dezentrale Sekretariate oder Strukturen aufbauen;
b) Sie arbeitet mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Organisationen zusammen, die sich mit den Problemen der Emigration befassen;
c) Sie veröffentlicht eine oder mehrere Zeitungen und Zeitschriften und allenfalls andere Publikationen, die von der PräsidentInnen-Konferenz oder vom Kongress beschlossen werden;
d) Sie ist auf dem schulischen und psycho-pädagogischen Gebiet tätig und hat zu diesem Zweck die «Fondazione Centro Scuola e Famiglia delle Colonie Libere Italiane» (Stiftung für Schule und Familien der Colonie Libere Italiane) gegründet;
e) Sie ist in den Bereichen soziale Betreuung, Vorsorge, Gesundheit, Beratung für den Hausbau, Auswandererüberweisungen, Ersparnis-Anlagen und Tourismus tätig, indem sie spezifische Vereinbarungen oder Verträge abschliesst oder diese in eigener Regie durchführt;
f) Sie ist in den Bereichen Kultur, Bildung und Animation tätig. Zu diesem Zweck fördert und fordert sie Studienzentren, Video-Kinotheken, engagierte Gruppen in den Bereichen Spektakel, Musik, Multimedia sowie die verschiedenen Formen des Ausdrucks und der Grafik;
g) Sie bildet juristische Personen: Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Aktiengesellschaften, usw. oder beteiligt sich daran;
h) Sie kauft und verkauft Immobilien und tätigt dazu alle notwendigen Rechtsgeschäfte; sie ordnet eigene VertreterInnen in den Verwaltungsorganen von gewinnorientierten Organisationen und Institutionen ab;
i) Durch eigene VertreterInnen wirkt sie an den Aktivitäten von regionalen, nationalen und internationalen Organisationen und Institutionen mit, welche in den Bereichen Emigration, Bildung der ArbeitnehmerInnen und Bürgerrechte tätig sind.

Art. 6
Der FCLIS können Personen und Vereine zu vollen Rechten beitreten, welche sich auf die demokratischen Grundsätze berufen und die vorliegenden Statuten und Kongressbeschlüsse der FCLIS und ihrer Führungsorgane respektieren. Als Mitglieder der FCLIS gelten die CLI und die angeschlossenen Vereine, die ihr regelmässig die Mitgliederlisten und die entsprechenden Mitgliederbeiträge für das laufende bzw. vorangehende Jahr zustellen.

Art. 7
Die Organe der FCLIS sind:
a) der Kongress
b) die PräsidentInnen- u. Delegierten-Konferenz der Colonie Libere Italiane und der angeschlossenen Vereine (nachstehend PräsidentInnen-Konferenz genannt)
c) der Vorstand
d) der leitende Ausschuss
e) der Verwaltungsrat (nachstehend VR genannt)
f) die Regional-Komitees
g) die Rechnungsprüfer
h) das Schiedsgericht

Art. 8
Der Kongress ist die höchste Instanz der FCLIS. Er wird in der Regel alle drei Jahre mit einer Vorankündigung von 60 Tagen einberufen. Der Kongress setzt sich wie folgt zusammen: die ausscheidenden VorstandsmitgliederInnen, die EhrenpräsidentInnen, die PräsidentInnen der CLI und der angeschlossenen Vereine oder deren VertreterInnen und eine nach folgendem Kriterium festgehaltene Anzahl Delegierte pro CLI bzw. angeschlossenen Verein: ein/e Delegierte/r pro 25 MitgliederInnen oder einen Bruchteil von mehr als 13 MitgliederInnen.
Zu den Aufgaben des Kongresses gehören die Gesamt-Evaluation der von der FCLIS durchgeführten Aktivitäten, die Festlegung der politischen und programmatischen Richtlinien sowie die Wahl des/r Präsidenten/in, der EhrenpräsidentInnen, der Vize-PräsidentInnen, der SchiedsrichterInnen, der RechnungsprüferInnen und des Vorstandes.

Art. 9
Ordentliche Kongresse werden vom Vorstand einberufen, welcher auch Datum und Ort festlegt.
Ausserordentliche Kongresse werden vom Vorstand einberufen auch:
- wenn die PräsidentInnen-Konferenz, der Kongress oder der Vorstand dies mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln beschliessen,
- wenn ein Fünftel der MitgliederInnen, CLI oder angeschlossene Vereine, dies schriftlich verlangen.

Art. 10
Die PräsidentInnen-Konferenz ist nach dem Kongress die höchste Instanz der FCLIS. Sie wird mindestens einmal im Jahr mit einer Vorankündigung von 30 Tagen vom Vorstand einberufen und setzt sich wie folgt zusammen:
- die PräsidentInnen der CLI bzw. der angeschlossenen Vereine;
- den Delegierten oder deren VertreterInnen, die von den Versammlungen der CLI bzw. der angeschlossenen Vereine gewählt wurden. Diese sind dabei aufgefordert, die Teilnahme der Frauen und Jugendlichen zu fördern;
- der Präsident oder die Präsidentin der FCLIS, die Vize-PräsidentInnen sowie der Vorstand.
Jede CLI und jeder angeschlossene Verein hat Anspruch auf eine/n Delegierte/n pro 100 MitgliederInnen oder einen Bruchteil davon, der 30 nicht unterschreitet.

Art. 11
Die PräsidentInnen-Konferenz legt, im Rahmen der Kongressbeschlüsse, die Richtlinien zur Erfüllung der Mandate gemäss Art. 1 - 5 der vorliegenden Statuten fest. Sie hat im übrigen die folgenden Kompetenzen:
a) Genehmigung des Jahresberichts des/der Präsidenten/in;
b) Genehmigung der Jahresbilanz, die vom VR erarbeitet und vom Vorstand ratifiziert und vorgestellt wird;
c) Ernennung des/der Direktors/Direktorin bzw. der DirektorInnen der von der FCLIS herausgegebenen Zeitungen oder Zeitschriften. Wie der Kongress, ernennt auch sie EhrenpräsidentInnen;
d) Im Falle von Ausscheidung ersetzt sie die SchiedsrichterInnen, die RechnungsprüferInnen, die vom Kongress gewählten VorstandsmitgliederInnen sowie den/die Direktor/Direktorin der FCLISPublikationen. Die unter Punkt d) definierten Kompetenzen können vom Vorstand wahrgenommen werden, falls die Sitzung der PräsidentInnen-Konferenz nicht rechtzeitig stattfindet;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 26 a)
f) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und des/der Präsidenten/in. Sie ist Schiedsrichterin über allfällige Streitigkeiten zwischen allen Strukturen der FCLIS.

Art. 12
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 30 MitgliederInnen zusammen, zu denen die folgenden hinzukommen: der/die Präsident/in, der/die Vize-Präsidenten/innen, der/die Direktor/in der von der FCLIS herausgegebenen Publikationen, ein/e Vertreter/in der FCLIS in der «Fondazione Centro Scuola e Famiglia delle CLI» sowie der/die Verwaltungsratspräsident/in, der/die kein Stimmrecht hat.
Die VorstandsmitgliederInnen, welche zu 2/3 (zwei Drittel) von den Regional-Komitees (s. Art. 21) und zu 1/3 (ein Drittel) von der FCLIS bestellt sind, werden direkt vom Kongress gewählt.
In seiner vom/von der Präsident/in einberufenen ersten Sitzung wählt er den leitenden Ausschuss und den Verwaltungsrat.
Der Vorstand versammelt sich mindestens drei Mal im Jahr. Er wird vom leitenden Ausschuss oder auf schriftliches Verlangen hin von mindestens 1/3 (ein Drittel) seiner MitgliederInnen einberufen. Die Sitzungen des Vorstandes müssen 15 Tage im voraus einberufen werden und sind gültig: in der ersten Sitzung mit der Anwesenheit der Hälfte plus 1 seiner MitgliederInnen, in der zweiten Sitzung eine Stunde nach der ersten Einberufung mit der Anwesenheit von mindestens 1/3 (ein Drittel) der Stimmberechtigten.

Art.13
Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kongresses und der PräsidentInnen-Konferenz aus. Er arbeitet Vorschläge aus, die organisatorisch-politischen Charakter haben. Er genehmigt die vom VR vorgestellten Jahresrechnungen und Budgets. Er bestimmt die VertreterInnen in der «Fondazione Centro Scuola e Famiglia delle CLI» sowie die übrigen Vertretungen, die gemäss Statuten vorgesehen sind bzw. deren Bestimmung noch nicht anderen Organismen zustehen.
Er genehmigt die Reglemente der Strukturen der FCLIS, die unter Art. 5 festgehalten sind.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen MitgliederInnen, prüft und genehmigt deren Bilanz, Statuten und allfällige Revisionen.
Er ernennt die 5 MitgliederInnen des VR und wählt einen von Ihnen zum/zur Präsidenten/in.
Alle Beschlüsse des Vorstandes, die finanzielle Auswirkungen haben und nicht in der ordentlichen Bilanz aufgeführt sind, müssen vom Verwaltungsrat innert 20 Tagen seit Vorlegung genehmigt werden.
Diese Beschlüsse treten am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Falls die Beschlüsse nicht genehmigt werden, so werden sie dem Vorstand weitergeleitet, welcher sie ausführt, falls er beschliesst sie zu bestätigen. Es setzt sie in Kraft und übernimmt die Verantwortung für deren finanzielle Deckung, indem er die notwendigen finanziellen Ressourcen aufbringt. Der Beschluss tritt für den Verwaltungsrat in Kraft, wenn die tatsächliche finanzielle Deckung besteht oder garantiert ist.
Der Vorstand verfügt über alle anderen Kompetenzen, die aufgrund der vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 14
Der Kongress, die PräsidentInnen-Konferenz, der Vorstand und alle anderen Organe der FCLIS treffen ihre Entscheide mit der Hälfte plus 1 der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten dies fordern. Die Sitzungen dieser Instanzen haben nur Gültigkeit, wenn die in den entsprechenden Artikeln festgehaltenen Fristen für die Einberufung eingehalten werden.

Art. 15
Der leitende Ausschuss führt im Auftrag des Vorstandes die laufenden organisatorischen und politischen Geschäfte aus und übt jene Kompetenzen aus, die ihr vom Vorstand übertragen werden. Sie setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in der FCLIS, den Vize-PräsidentInnen und aus mindestens 5 VorstandsmitgliederInnen. Sie wird vom/von der Präsident/in oder auf Anfrage von 3 ihrer MitgliederInnen einberufen.

Art. 16
Der Verwaltungsrat (VR) führt die laufenden administrativen Geschäfte und übt die ihm vom Vorstand übertragenen Kompetenzen aus. Er besteht aus 5 vom Vorstand ernannten MitgliederInnen, die gleichzeitig weder MitgliederInnen des Vorstandes noch des leitenden Ausschuss sein dürfen. Der/die Präsident/in der FCLIS ist von Amtes wegen Mitglied, hat aber kein Stimmrecht.
Der VR erstellt die Jahresrechnungen und die Jahresberichte über die finanzielle Lage der FCLIS und deren Perspektiven. Nach Anhörung des Vorstandes ernennt der VR die Unterschriftsberechtigen für die Bankund/ oder Postkonti der FCLIS, die kollektiv zu zweien zeichnen.
Der VR vertritt die FCLIS in allen Organen die unter Art. 5 h) vorgesehen sind und führt alle finanziellen Aktivitäten der FCLIS oder solche, an denen die FCLIS beteiligt ist.
Der VR verabschiedet alle Beschlüsse des Vorstandes, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen und nicht in der ordentlichen Bilanz aufgeführt sind.
Der VR verwaltet die finanziellen Mittel der FCLIS eigenständig. Er gibt dem Vorstand und der PräsidentInnen-Konferenz bzw. dem Kongress Rechenschaft ab.
Der VR leistet jederzeit während des Geschäftsjahres sämtlicher Auskunftsnachfrage gegenüber den statutarischen Organen Folge und zwar innert 30 Tagen seit der Anfrage.
Der VR äussert vorgängig seine Meinungen über sämtliche Aktivitäten finanzieller Natur, die von den Organen der FCLIS vorgeschlagen werden.
Der VR unterbreitet dem Vorstand jegliche neuen finanziellen Geschäfte, die Investitionen mit sich bringen, welche nicht in der ordentlichen Bilanz vorgesehenen sind. Darunter fällt auch die Beteiligung an Gesellschaften oder Genossenschaften.
Der Vorstand muss seine verbindliche Meinung schriftlich innert 30 Tagen zum Ausdruck bringen.

Art. 17
Das Komitee der RechnungsprüferInnen besteht aus höchstens 5 MitgliederInnenn aus zwei oder mehreren vom Kongress gewählten CLI oder angeschlossenen Vereinen. Die Rechnungsprüfer können bei ihrer Tätigkeit auch externe Berater beiziehen.

Art. 18
Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei vom Kongress gewählten MitgliederInnen. Die EhrenpräsidentInnen der FCLIS sind von Amtes wegen Mitglieder des Schiedsgerichts.
Das Schiedsgericht entscheidet in letzter Instanz über Kompetenzstreitigkeiten der anderen statutarischen Organe sowie über Konflikte zwischen einzelnen CLI-MitgliederInnen und der FCLIS.
Im Falle einer Streitigkeit innerhalb einer CLI oder eines angeschlossenen Vereins kann das Schiedsgericht auf Anfrage hin, bei der Suche einer Lösung behilflich sein.

Art. 19
- Der/die Präsident/in vertritt die FCLIS und übt die in den Statuten vorgesehenen Funktionen aus.
- Der/die Präsident/in kann an den Versammlungen aller Strukturen der FCLIS teilnehmen.
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem/der Präsident/in und einer Struktur der FCLIS entscheidet in letzter Instanz die PräsidentInnen-Konferenz oder der Kongress.
- Der/die Vize-Präsident/in übt aufgrund einer schriftlichen Vollmacht des/der Präsident/in die Funktionen des Präsidenten aus. Sollte der Präsident nicht imstande sein, eine Vollmacht auszustellen, wird diese vom leitenden Ausschuss erteilt. Sind mehrere Vizepräsidenten im Amt, bestimmt der leitende Ausschuss, wer die Funktion des/der Präsident/in ad interim ausüben soll.
- Der/die Präsident/in kann eine/n Ehrenpräsident/in damit beauftragen, die FCLIS bei öffentlichen Veranstaltungen zu vertreten.
- Der/die EhrenpräsidentInnen haben das Recht, an allen Versammlungen der FCLIS-Organe und anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Art. 20
Die Kosten für die Organisation der ordentlichen und ausserordentlichen PräsidentInnen-Konferenzen und der Kongresse gehen zu Lasten der FCLIS. Das gleiche gilt für die Reise- und übernachtungskosten der VorstandsmitgliederInnen für besondere Aufgaben oder für die Teilnahme letzterer an Versammlungen und Tagungen auf Verlangen der Zentralorgane.
Die persönlichen Spesen für Reise und übernachtung der VorstandsmitgliederInnen, der Delegierten am Kongress und an der PräsidentInnen-Konferenz werden von den entsprechenden CLI oder angeschlossenen Vereine übernommen.

Art. 21
Die Regional-Komitees setzen sich aus den Delegierten der CLI bzw. der angeschlossenen Vereine der jeweiligen Region zusammen. Ihr Kompetenzgebiet wird durch die geografische Aufteilung der Tätigkeitsgebiete der CLI definiert.
In den Regional-Komitees hat jede CLI ein Stimmrecht. Die Regional-Komitees bestimmen 2/3 (zwei Drittel) der VorstandsmitgliederInnen, und dies mindestens 20 Tage vor dem Kongress der FCLIS.
Sie übermitteln den MitgliederInnen Ihrer jeweiligen Region die vom Kongress, von der PräsidentInnen-Konferenz und vom Vorstand formulierten Anweisungen und Ziele und setzen diese um.
Sie erarbeiten Vorschläge organisatorisch-politischen Charakters und unterbreiten diese den verschiedenen Instanzen der FCLIS.
Sie arbeiten auf der Basis eines Reglements, das von der PräsidentInnen-Konferenz erstellt wird.

Art. 22
Die FCLIS verpflichtet sich, die Teilnahme der Frauen in allen Führungsorganen der FCLIS zu fördern.

Art. 23
Im Sinne der Koordination und der Förderung der Zusammenarbeit können zwei oder mehrere CLI bzw. angeschlossene Vereine eine Gebietskoordinationsgruppe gründen, die nicht als statutarisches Organ gilt. Die PräsidentInnen-Konferenz definiert in einem Reglement Zusammensetzung und Kompetenzen der Gebietskoordinationsgruppen.

Art. 24
Im Falle der Auflösung einer CLI bzw. eines angeschlossenen Vereins, werden die bestehenden Mobilien und Immobilien derselben von der FCLIS übernommen. Sie können verwendet werden:
a) für die erneute Gründung der CLI oder des angeschlossenen Vereins
b) nach Ablauf eines Jahres können sie für den Bedarf oder die Interessen der Bewegung verwendet werden. Im Zeitpunkt der übernahme durch die Organe der FCLIS wird ein Protokoll mit dem Inventar der Güter und Mittel erstellt.
Der VR, der leitende Ausschuss und die im zuständigen Regionalkomitee vertretenen CLI bzw. angeschlossenen Vereine erhalten je eine Kopie davon.

Art. 25
Die Einstellung und Kündigung von Funktionären der FCLIS liegt in der Zuständigkeit der PräsidentInnen- Konferenz oder des Kongresses (mit Ausnahme der Kompetenzen des Vorstandes gemäss Art. 11).
Einstellung und Kündigung der Angestellten der FCLIS und ihrer Strukturen hingegen werden durch den Vorstand auf Antrag des Verwaltungsrats vorgenommen.
Funktionen, Rechte und Pflichten des Personals der FCLIS und ihrer Strukturen sind in einem entsprechenden Reglement definiert, das auf Antrag des Verwaltungsrats vom Vorstand genehmigt wurde sowie im Arbeitsvertrag, der durch den VR ausgestellt wird.

Art. 26
Die FCLIS schöpft die Mittel für die Verfolgung der statutarischen Ziele:
a) aus den Mitgliederbeiträgen über die CLI bzw. angeschlossenen Vereine,
b) aus Sammlungen und aus öffentlichen oder privaten Schenkungen,
c) aus kommerziellen oder anderen Aktionen, die mit dem Geist der vorliegenden Statuten vereinbar sind
d) aus Beiträgen des italienischen Staats, von regionalen und internationalen Einrichtungen und Institutionen,
e) aus Subventionen der schweizerischen kantonalen und eidgenössischen Regierungen.

Art. 27
Die FCLIS haftet für sich und für ihre Strukturen ausschliesslich mit ihrem eigenen Vermögen.
Die Buchhaltung muss jederzeit für die RechnungsprüferInnen, für die PräsidentInnen-Konferenz, den Kongress, den Vorstand und die Regional-Komitees verfügbar sein.

Art.28.
Von jeder offiziellen Sitzung der FCLIS-Organe wird ein Beschluss-Protokoll geführt und abgelegt.

Art. 29
Die Artikel 1, 2 und 3 der vorliegenden Statuten dürfen nicht abgeändert werden.
Die übrigen Artikel können mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmberechtigten anlässlich eines Kongresses oder einer PräsidentInnen-Konferenz der FCLIS abgeändert werden.

Zusammensetzung, Gültigkeit und Inkrafttreten der Statuten:
Die vorliegenden Statuten setzen sich aus 29 Artikeln zusammen und ersetzen bzw. heben alle vorangegangenen Statuten der FCLIS auf. Die vorliegenden Statuten wurden von der PräsidentInnen- und Delegierten-Konferenz der FCLIS, die am 7. November 2004 in Bern statt gefunden hat, genehmigt. Die vorliegenden Statuten können in andere Sprachen übersetzt werden. Im Falle von Diskrepanzen oder Unklarheiten in den übersetzten Versionen ist jedoch die italienische Fassung ausschlaggebend. Die vorliegenden Statuten treten am Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft.

Bern, 7. November 2004

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